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IMPRESSUM

KoinaSoft GmbH

Aargauerstrasse 70.20
8048 Zürich

+41 41 500 08 91
info@koina.ch

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FOTOGRAFIE

Christian Seeholzer

AGBS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Consulting-Dienstleistungen durch die KoinaSoft GmbH.

§ 1 Anwendungsbereich

1. Anwendung: Diese AGB der KoinaSoft GmbH (nachfolgend Koina) finden Anwendung auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Consulting-Dienstleistungen durch die Koina und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zu Kunden, ohne dass Koina bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden separat auf deren Geltung hinzuweisen hat. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern diesen vorgängig nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

2. Rahmencharakter: Die AGBs sind als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Allfällige Individualvereinbarungen gehen den vorliegenden AGBs vor.

 

§ 2 Leistungsspektrum

1. Generell: Koina erbringt aufgrund gesonderter Individualvereinbarungen Consulting-Dienstleistungen.

2. Individualauftrag: Der konkrete Leistungsumfang eines Individualauftrags ergibt sich aus der Offerte der Koina, respektive der Auftragsbestätigung. Spätere Abweichungen von der Offerte müssen schriftlich vereinbart werden, soweit es sich nicht um rein technische Abweichungen handelt, die keine Auswirkungen auf den Leistungsumfang oder die Vergütung haben.

3. Überprüfung Projektziele: Es obliegt dem Kunden, die Einhaltung der festgelegten Projektziele regelmässig zu überprüfen. Art und Weise der Projektdokumentierung wird durch die Koina und den Kunden gemeinsam festgelegt.

4. Leistungserbringung: Die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitarbeiter werden von Koina gestellt und entsprechend den Anforderungen der geschuldeten Leistungserbringung mit der notwendigen Qualifikation ausgewählt. In der Regel wird, bei entsprechendem Umfang der zu erbringenden Leistungen, ein Projektverantwortlicher als ausschliesslicher Ansprechpartner des Kunden bestimmt. Im Übrigen behält sich Koina vor, die mit der Leistungserbringung betrauten Personen jederzeit durch andere Personen mit gleichwertiger Qualifikation zu ersetzen. Koina ist berechtigt, zur Leistungserbringung Drittpersonen oder Drittunternehmen beizuziehen.

5. Beaufsichtigung: Die Anleitung und Beaufsichtigung ihrer Mitarbeiter, die Einteilung der Arbeit sowie die Art und Weise der Leistungserbringung obliegt ausschliesslich Koina, unbeschadet des Rechtes des Kunden, die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen auf vertragsgemässe Ausführung zu überwachen.

6. Zeitaufwand: Der in der Offerte/Auftragsbestätigung angegebene Zeitaufwand gilt lediglich als Schätzung. Überschreitungen können sich während der Leistungserbringung ergeben und werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt, soweit absehbar ist, dass sie mehr als 10% des gesamten Zeitaufwandes ausmachen.

7. Abnahme: Der Kunde hat das Arbeitsergebnis der Koina nach dessen Ablieferung umgehend zu prüfen. Sofern der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen nach der Ablieferung das Arbeitsergebnis gegenüber Koina nicht schriftlich beanstandet, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen und Koina haftet nur noch im Rahmen von Art. 5 dieser Geschäftsbedingungen. Koina kann vom Kunden die Bestätigung der ordnungsgemässen Leistungserbringung auch für Teilprojekte oder abgeschlossene Leistungseinheiten verlangen.

 

§ 3 Vergütung

1. Abrechnung nach Zeitaufwand: Soweit im Individualauftrag keine andere Vergütung abgemacht wurde, sind die Leistungen der Koina nach Zeitaufwand, d.h. nach Stundensätzen oder Tagessätzen zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer zu vergüten. Deren Höhe bestimmt sich aus der entsprechenden Offerte. Die Verrechnungssätze können je nach Qualifikation des Mitarbeiters und Art des Auftrags unterschiedlich sein. Koina behält sich vor, diese Verrechnungssätze periodisch, in der Regel jährlich, anzupassen. Vertraglich vereinbarte Verrechnungssätze gelten jedoch ohne gegenteilige Verabredung für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2. Fixbetrag und Kostendach: Wurde als Vergütung ein Fixbetrag oder ein Kostendach vereinbart, gelten sämtliche Arbeiten, die in der Individualvereinbarung nicht explizit als enthalten ausgewiesen sind, als separate Leistungen, die zusätzlich zu vergüten sind.

3. Spesen: Geschäfts- respektive projektbezogene Spesen sind, wo nicht in den Individualvereinbarungen anders vereinbart, nicht in den Kosten inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt. Grössere Auslagen (z.B. 

Flugreisen) sind vom Kunden vorab schriftlich (auch per Email) zu genehmigen.

4. Arbeitszeiten: Koina erbringt ihre Leistungen während der normalen Tagesarbeitszeit (06:00 - 20:00) ausserhalb der gesetzlichen Feiertage von Montag bis Freitag. Ordnet der Kunde eine Leistungserbringung ausserhalb der normalen Tagesarbeitszeit an, kommt für Abend- (20:00 - 23:00) und Samstagsarbeit ein Zuschlag von 25% und für Sonntags- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 50% zu den vereinbarten Sätzen zur Anwendung. Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

5. Abrechnung: Koina stellt monatlich Rechnung für die bisher geleistete Arbeit. Auslagen sind vom Kunden gegen Nachweis der Kosten zu erstatten.

6. Fälligkeit: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Hält der Kunde einen Zahlungstermin nicht ein, so ist er ohne weitere Mahnung ab Fälligkeitsdatum in Verzug. Bei nicht rechtzeitiger Vergütung fälliger Rechnungen kann Koina die Erbringung weiterer Leistungen einstellen.

7. Verrechnung: Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Leistungsqualität, Schlechtleistung

1. Qualität: Hinsichtlich der erbrachten Leistungen haftet Koina für die Rechtzeitigkeit und die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistung, nicht aber für einen vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg. Die Leistungen werden durch Koina mit der gebotenen Sorgfalt und entsprechend dem in der Industrie gültigen Standard erbracht.

2. Mängelbehebung: Der Kunde hat allfällige Mängel oder sonstige Pflichtverletzungen unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich gegenüber Koina geltend zu machen. Diese werden, nach Wahl von Koina, entweder durch Nachbesserung oder erneute Leistung behoben. Falls eine mangelfreie Leistung auch nach zwei Versuchen nicht gelingt, hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Auftrag zurückzutreten. Bisher erbrachte Leistungen sind angemessen zu entschädigen.

3. Verjährung: Soweit gesetzlich zulässig verjähren Ansprüche wegen Mängeln oder sonstiger Pflichtverletzungen von Koina nach drei (3) Monaten.

 

§ 5 Haftung

1. Haftungsbeschränkung: Die Haftung der Koina ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung der Koina ist betraglich limitiert auf den im entsprechenden Vertrag vereinbarten Preis.

2. Leicht fahrlässige Verletzungen: Bei leicht fahrlässiger Verletzung seiner Vertragspflichten haftet Koina nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei Verletzung einer solchen Pflicht haftet Koina nur für solche Schäden, mit denen im Rahmen der Leistungserbringung typischerweise gerechnet werden muss.

3. Mängelfolgeschäden: Die Haftung für Drittschäden und Mängelfolgeschäden (entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verdienstausfall, usw.) ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen ausgeschlossen.

4. Datenverlust: Koina haftet nicht für den Verlust von Daten, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Datenverlust trotz ordnungsgemässer Datensicherung durch den Kunden eingetreten ist. Jedenfalls ist der Haftungsumfang bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

 

§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden

1. Infrastruktur: Der Kunde hat bei Bedarf der Koina die notwendigen Räumlichkeiten, die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen.

2. Personen: Sofern der Beizug von Mitarbeitern des Kunden oder Dritten bei der Leistungserbringung notwendig ist, ist der Kunde für die entsprechende Qualifikation der beizuziehenden Personen verantwortlich.

3. Verletzungen: Verletzt der Kunde die Mitwirkungspflicht, kann Koina die weitere Leistungserbringung aussetzen oder beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind angemessen zu vergüten. 

 

§ 7 Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, Informationen über die jeweils andere Partei, die sie im Rahmen der Durchführung des Vertrages erlangen, geheim zu halten und alle angemessenen Vorkehrungen zum Schutz solcher geheimhaltungsbedürftiger Informationen und Unterlagen vor unberechtigter Weiterleitung, Wiedergabe oder Gebrauch zu treffen. Bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen und Unterlagen handelt es sich nicht um Informationen, die Dritten allgemein bekannt sind, die rechtmässiger Weise von Dritten erhalten wurden, die Dritten ohne Verstoss gegen Geheimhaltungsvereinbarungen allgemein zugänglich gemacht wurden, die nachweislich bereits bekannt waren oder die vor Erhalt der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen von der einen Partei durch die jeweils andere Partei unabhängig entwickelt wurden. Koina ist jedoch befugt, bei der Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen gewonnene Erkenntnisse ohne Verletzung der Vertraulichkeit für die Erfüllung von Verträgen gegenüber Dritten zu verwenden.

 

§ 8 Urheberrechte

Sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Immaterialgüterrechte (z.B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster) und weiteren Rechte stehen dem Kunden zu. Koina werden zu deren Nutzung weltweit nicht-exklusive, nicht übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt.

 

§ 9 Anstellungsverbot

Ohne schriftliche Zustimmung von Koina ist es dem Kunden untersagt, bei ihm zum Einsatz gelangende Mitarbeiter der Koina innert zwei Jahren nach Beendigung des Auftrages anzustellen. Jeder Verstoss gegen das Anstellungsverbot verpflichtet den Kunden zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von sechs Monatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters sowie zum Ersatze des übersteigenden weiteren Schadens.

 

§ 10 Abtretung

Der Kunde kann seine Ansprüche und Rechte gegen Koina nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung abtreten.

 

§ 11 Salvatorische

Klausel Sollten Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder unvollständig sein, so tritt an deren Stelle oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine aus vernünftiger, objektiver Sicht für beide Vertragsparteien zu einem angemessenen Interessenausgleich führende Regelung.

 

§ 12 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort: Erfüllungsort ist der Sitz der KoinaSoft GmbH, zur Zeit Baar (ZG).

2. Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der KoinaSoft GmbH. Koina hat jedoch das Recht, den Kunden auch an seinem Sitz zu belangen. Es sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

3. Anwendbares Recht: Anwendbar ist Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen.

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UNSER MOTTO: GEMEINSAM INNOVATION SCHAFFEN